FIT für die
Barumsätze
Barumsätze sind ab dem ersten Euro einzeln aufzuzeichnen
FIT für die
Mit CWL gemeinsam in die Zukunft
CWL Kassen erfüllen bereits heute diese Kriterien
Ab wann gilt die Registrierkassenpflicht?
Ab 01.01.2016
Für wen gilt die Registrierkassenpflicht?
Für alle Unternehmen (z.B. L+F, Freiberufler, Gewerbetreibende), wenn der Jahresumsatz je Betrieb € 15.000,– und die Barumsätze dieses Betriebes € 7.500,– im Jahr überschreiten.
Welche Unternehmen sind von der Registrierkassenpflicht ausgenommen?
Ausgenommen sind Unternehmen,
die überwiegende Anzahl der Umsätze unbar ist (= Anzahl der Geschäftsfälle mit Banküberweisung ist größer als Anzahl der Barumsätze). Als Barzahlung gelten auch alle Zahlungen mit Bankomat und Kreditkarten weiters Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen.
der „Mobilen Gruppen“. Bei Bareinnahmen bei Außer-Haus-Geschäften (z.B. mobile Friseure, Masseure, Tierärzte) muss händisch vor Ort ein Beleg erstellt und dieser nach Rückkehr in den Betrieb im elektronischen Aufzeichnungssystem nacherfasst werden.
bei Unternehmen die unter die „Kalte-Hand-Regelung fallen (Tageslosung mittels Kassasturz): Dies sind Händler, die Umsätze an öffentliche Orten machen ( z.B. Händler auf Märkten, Maronibrater, offene Fahrgeschäfte usw.). Diese werden bis zu einem Jahresumsatz von € 30.000,– von der Registrierkassenpflicht befreit. Nicht „festumschlossene Räumlichkeiten“ sind z.B freistehende Verkaufstische, offene Verkaufsbuden, offene Verkaufsfahrzeuge
Was besagt die Registrierkassenpflicht?
Unternehmen haben zur Einzelerfassung der Barumsätze zwingend ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkassa) zu verwenden, wenn der Jahresumsatz je Betrieb € 15.000,– und die Barumsätze dieses Betriebes € 7.500,– im Jahr überschreiten.
Was sind Barumsätze?
Barumsätze sind Umsätze, bei denen die Gegenleistung (das Entgelt) durch Barzahlung erfolgt.
Als Barzahlung gilt auch Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte Zahlung mit anderen elektronischen Zahlungsformen (z.B. mittels Mobiltelefon, PayLife Quick)Hingabe von Barschecks, Gutscheinen, Bons
Ist eine Zahlung mit Bankomatkarte auch eine Barzahlung?
Als Barzahlung gilt auch Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte Zahlung mit anderen elektronischen Zahlungsformen (z.B. mittels Mobiltelefon, PayLife Quick)Hingabe von Barschecks, Gutscheinen, Bons
Ab wann fällt man unter die Registrierkassenpflicht?
Ab Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die maßgeblichen Grenzen (Gesamtumsatz und Barumsätze) überschritten wurden.
Ab 1.1.2016, wer die maßgegebenen Grenzen am 30.9.2015 überschritten hat
Wann endet die Registrierkassenpflicht?
Der Registrierkassenpflicht endet bei Unterschreiten der maßgebenden Umsatzgrenzen, wenn aufgrund besonderer Umstände absehbar ist, dass die Grenzen auch künftig nicht wieder überschritten werden. Dann ab Beginn des Folgejahres.
Was muss meine Registrierkassa können?
Registrierkassen müssen neben einem elektronische Aufzeichnungssysteme zusätzlich ab 2017 durch eine Technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation geschützt sein um die Unveränderbarkeit der Daten zu gewährleisten. (Registrierkassensicherheitsverordnung)
Am Beleg muss ab 01.01.2017 zusätzlich ein Maschinenlesbarer Code (QR-Code oder OCR-Text) aufgedruckt werden.
Vom Beleg ist im selben Arbeitsgang eine Speicherung auf ein entsprechendes Medium zu erstellen und aufzubewahren. Am Beleg müssen mindestens folgende Angaben vorhanden sein
* Bezeichnung des Unternehmen
* Eine fortlaufende Nummer zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles
* Tag der Belegausstellung
* Menge und handelsübliche Bezeichnung der Artikel
* Betrag
In der Registrierkassensicherheitsverordnung sind am Beleg noch zusätzliche Angaben zur Nachvollziehbarkeit des einzelnen Geschäftsvorganges vorgesehen.
Unter anderem die Erstellung einer Signatur (QR-Code oder OCR-Text) auf jeden einzelnen Beleg.
Muss ich dem Kunden den Beleg übergeben?
Jedem Kunden ist unaufgefordert der Kassenbeleg zu übergeben, der Kunde hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen.
Gibt es Förderungen für die Anschaffung?
Als Unterstützung zur Finanzierung der vorgeschriebenen Systeme (Anschaffung oder Umrüstung) ist eine beim Betriebsfinanzamt beantragbare Prämie in Höhe von € 200,– pro Kassensystem (maximal aber € 30,– pro Erfassungseinheit) vorgesehen.
Die Prämie kann bei der jeweiligen Steuererklärung geltend gemacht werden, wird dem Abgabenkonto gutgeschrieben und stellt keine Betriebseinnahme dar (d.h. sie ist steuerfrei). Für die Inanspruchnahme müssen die Ausgaben jedoch vor dem 01.01.2017 erfolgen. Die Anschaffungskosten bzw. die Umrüstkosten sind nicht über mehrere Jahre zu verteilen (abschreiben), sondern können sofort im Jahr des Aufwandes in voller Höhe als Betriebsausgebe angesetzt werden.
Was passiert, wenn ich die Registrierkassenpflicht nicht befolge?
Sie begehen einen Abgabenbetrug, wenn durch Einsatz eines Programms elektronische Daten verändert, gelöscht oder unterdrückt werden können
Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahre
Geldstrafe bis zu 2,5 Mio. €
Eine Finanzordnungswidrigkeit, wenn keine Registrierkasse verwendet wird oder diese mit keiner technischen Sicherheitsvorkehrung ausgestattet wird
Geldstrafe bis 5.000 €
Die Registrierkassenpflicht wurde am 07.07.2015 in der Bundesabgabenordnung beschlossen und gilt ab dem 01.01.2016. Die Registrierkassensicherheitsverordnung gilt ab dem 01.01.2017.
Die Registrierkassenpflicht besagt:
Jedes Unternehmen aber einem Jahresumsatz von 15.000,– Euro hat, sofern die Barumsätze 7.500,– Euro überschreiten, die Verpflichtung ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkassa) zu verwenden. Als Barzahlung gelten auch alle Zahlungen mit Bankomat, Kreditkarte, des weiteren Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen.
Das elektronische Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) ist durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation zu schützen um die Unveränderbarkeit der Daten zu gewährleisten (Registrierkassensicherheitsverordnung).
Jedem Kunden ist unaufgefordert der Kassenbeleg zu übergeben. Der Kunde hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen.
Am Beleg muss ab 01.01.2017 zusätzlich ein maschinenlesbarer Code (QR-Code oder OCR Text) aufgedruckt werden.
Vom Beleg ist im selben Arbeitsgang eine Speicherung auf ein entsprechendes Medium zu erstellen und aufzubewahren. Am Beleg müssen mindestens folgende Angaben vorhanden sein:
In der Registrierkassensicherheitsverordnung sind am Beleg noch zusätzliche Angaben zur Nachvollziehbarkeit des einzelnen Geschäftsvprganges vorgesehen. Unter anderem die Erstellung einer Signatur (QR-Code oder OCR-Text) auf jedem einzelnen Beleg.